Die Wirtschaftskammer des Obersten Gerichtshofs wird im September einen Fall verhandeln, der für Streitigkeiten über die Nachhaftung wegweisend sein könnte. Im Zentrum des Konflikts steht eine Gesellschafterin, die das Geschäft erst nach dessen tatsächlicher Einstellung übernahm.
Die Geschichte begann mit zinslosen Darlehen, die der Generaldirektor des Unternehmens – zugleich Mehrheitsgesellschafter – im Jahr 2017 aufnahm. Das Geld stellte sein Ehepartner zur Verfügung, was bereits einen interessanten Kontext schafft. Doch ein Jahr vor Fälligkeit des ersten Teils des Darlehens schied der Generaldirektor aus dem Geschäft aus und übergab die Leitung an eine externe Person. Die Minderheitsgesellschafterin erhielt die Befugnis, das Unternehmen zu führen, erst drei Jahre später, als der Gläubiger die Schuld bereits vor Gericht einklagte.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz entschieden, dass die Minderheitsgesellschafterin für die Schulden haften müsse. Argumente? Sie habe die Richtigkeit der Angaben im Register nicht sichergestellt, keine wirtschaftliche Tätigkeit aufgebaut und das Unternehmen praktisch im Stich gelassen. Die Kassationsinstanz fügte noch Zinsen hinzu und wies die Verweise auf familiäre Beziehungen zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Generaldirektor zurück. Nach Ansicht des Bezirksgerichts war der Austritt des Mehrheitsgesellschafters aus der Gesellschafterversammlung rechtmäßig, und verwandtschaftliche Beziehungen belegen keine Bösgläubigkeit.
Doch die Beklagte besteht darauf, dass ihre Schuld nicht bewiesen sei. Das Geschäft sei wegen Unrentabilität zum Stillstand gekommen, als der Mehrheitsgesellschafter aus der Gesellschafterversammlung austrat. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits keine Vermögenswerte und Dokumente mehr vorhanden gewesen, und sie habe die Leitungsposition nur gezwungenermaßen übernommen, um irgendwie auf die Klage reagieren zu können.
Die Frage ist, wo die Grenze der Haftung eines Gesellschafters für Handlungen liegt, die er nicht begangen hat. Wenn der Oberste Gerichtshof die Argumente der Beklagten unterstützt, könnte dies die Position von Minderheitsgesellschaftern in ähnlichen Streitigkeiten stärken. Wenn nicht, müssen Anwälte ihre Verteidigungsstrategie überdenken.
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